Allgemeine Vermietbedingungen


1. Haftung des Mieters


a) der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug, dessen Innenraum bei Beschädigungen und

Starken Verschmutzungen, sowie am Fremdfahrzeug, jedoch nur für reine Reparaturkosten, bis zu einem Betrag von 1500 €

pro Schadensfall.


b) der Mieter haftet unbeschränkt für Unfallschäden, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.


c) der Mieter haftet im übrigen für alle Schäden in voller Höhe, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 4), oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 5), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.


d) im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.


2. Haftung des Vermieters


der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Alle weitergehenden Ansprüche, ob sie auf Vertrag oder unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen.


3. Verhalten bei Unfällen.


Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Schädigers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 750 € übersteigt, sofern nicht anderweitig die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten.


4. Berechtigte Fahrer


das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, Mindestalter 21 Jahre und wenigstens 6 Monate im Besitz des Führerscheins Klasse 3 bzw. Klasse B.

Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.


5. Verbotene Nutzung:


dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden

a) zur Beteiligung an Motorsportveranstaltungen,

b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,

c) zur Weitervermietung oder Verleihung.


6. Reparaturen:


Reparaturen, die notwendig werden, um die  Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 100 € ohne weiteres, größere Reparatur nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.


08191-42 80 253




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